Verschiebungen und Annullierungen

Flugchaos in den Sommerferien: Diese Rechte haben Sie

20.7.2022, 20:00 Uhr
Nicht immer klappt der Start in den Urlaub reibungslos: Viele Flüge sind verspätet, werden verschoben oder ganz gestrichen. 

© Boris Roessler, dpa Nicht immer klappt der Start in den Urlaub reibungslos: Viele Flüge sind verspätet, werden verschoben oder ganz gestrichen. 

Fluggesellschaften haben grundsätzlich das Recht, Flugzeiten zu ändern oder auch Flüge zu streichen, erläutert Julia Zeller, Juristin bei der Verbraucherzentrale Bayern. Doch vom Zeitpunkt der Verschiebung oder Streichung hängt ab, ob Fluggäste einen Anspruch auf Erstattung haben, oder sogar Schadenersatz gegenüber der Fluggesellschaft geltend machen können. In beiden Fällen gilt die EU-Fluggastrechteverordnung, die für Airlines mit Sitz in der Europäischen Union und für alle Flüge innerhalb der EU greift, erklärt Zeller.

Wurde der Flug annulliert, können Verbraucher zwischen einer Erstattung des Ticketpreises und einer Umbuchung wählen. Der Ersatzflug durch die Airline darf keine zusätzlichen Kosten verursachen. Wenn die Fluggesellschaft keine alternative Beförderung anbietet, hat der Reisende nach Angaben der Juristin die Möglichkeit, eigenständig einen Ersatzflug zu buchen. Die Mehrkosten kann er von der Airline einfordern. Ist sie für den Ausfall verantwortlich und kann ein gebuchtes Hotel nicht mehr kostenfrei storniert werden, können die Kosten ebenfalls von der Airline verlangt werden.

Schlechtes Wetter zählt nicht

Erfahren Reisende kurzfristig von dem Flugausfall, also weniger als 14 Tage vor Abflug, steht ihnen unter Umständen eine Ausgleichszahlung zu - abhängig von der Strecke zwischen 200 und 600 Euro. Allerdings nur, wenn die Fluggesellschaft den Ausfall selbst verschuldet hat. "Wenn der Flug etwa wegen schlechtem Wetter abgesagt wurde, bekommen Reisende keine Ausgleichszahlung", erklärt Julia Zeller.

Wer eine Pauschalreise gebucht hat, sollte sich bei Verschiebung oder Annullierung seines Flugs an den Reiseveranstalter wenden. Aufgrund eines Reisemangels kann der Reisepreis gemindert werden, wird der Urlaub erheblich beeinträchtigt, kann der Reisevertrag gekündigt werden. Ganz grundsätzlich kann auch Schadensersatz verlangt werden, wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.

"Wer bereits gebucht hat, sollte informiert bleiben und regelmäßig den Flugstatus überprüfen und rechtzeitig am Flughafen sein", lautet der Rat der Juristin an alle Flugreisenden.

Keine Kommentare