Cannabislegalisierung

Bubatz legal - Darf man auf der Arbeit kiffen?

24.3.2024, 13:48 Uhr
Der Bundesrat hat über die Teillegalisierung von Cannabis entschieden. Zum 1. April dürfen Personen ab 18 Jahren Cannabis besitzen und konsumieren.

© IMAGO/Frank Hoermann / SVEN SIMON Der Bundesrat hat über die Teillegalisierung von Cannabis entschieden. Zum 1. April dürfen Personen ab 18 Jahren Cannabis besitzen und konsumieren.

Es ist entschieden: Der Bundesrat hat am Freitag der Cannabis-Legalisierung zugestimmt. Überall Kiffen geht ab dem 1. April aber nicht. In unmittelbarer Gegenwart von unter 18-Jährigen oder auch auf Spielplätzen, in Sportstätten oder zeitweise in Fußgängerzonen darf man nicht einen Joint rauchen. Wo in Nürnberg demnächst das Kiffen legal ist, das lesen sie hier. Auch in Betrieben und Unternehmen können bald Regelungen folgen.

Arbeitgeber haben grundsätzlich das Recht, die Arbeitsbedingungen in ihrem Betrieb festzulegen, erklärt Torsten Klose, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Verkehrsrecht auf seiner Website. Dadurch dürfen Arbeitgeber auch mögliche Vorschriften zum Konsum von legalen Substanzen wie Alkohol und Cannabis während sowie vor der Arbeit festlegen. Rechtlichen Risiken setzt man sich beispielsweise dann aus, wenn man privat Joints raucht oder Alkohol trinkt und darauffolgend nicht nüchtern zur Arbeit erscheint. "Was privat ist, bleibt privat, wenn es keine betriebliche Auswirkung hat".

Beeinflusst der Konsum den Arbeitsalltag, kann dies rechtliche Folgen haben. Wie Arbeitsrechtler Michael Fuhlrott im Gespräch mit "Brisant" erklärt, schulden Arbeitnehmer dem Arbeitgeber ihre "ungetrübte Arbeitsleistung". Ist diese durch den Konsum von Cannabis beeinträchtigt, dann rechtfertigt das arbeitsrechtliche Maßnahmen auch wenn der Cannabiskonsum in einem Unternehmen nicht offiziell verboten ist.

Verstoßen Mitarbeitende gegen betriebliche Regelungen, können je nach Beeinträchtigung unterschiedliche Konsequenzen folgen. Klose erklärt, dass diese von Abmahnungen bis hin zu verhaltensbedingten Kündigungen reichen können. Die Maßnahme ist abhängig von der Art der Tätigkeit, Häufigkeit und der Schwere der Gefährdung. Besonders in Berufsfeldern, in denen mit schweren Maschinen oder in "gefahrgeneigten" Umgebungen gearbeitet wird, ist der Arbeitgeber im Falle einer Gefährdung meist rechtlich dazu verpflichtet, strenge Maßnahmen zu ergreifen, um auch die Sicherheit aller Mitarbeiter zu gewährleisten.

Der Cannabiskonsum kann die kognitiven Fähigkeiten beeinflussen und das abstrakte Denken, Lernen, die Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit, Wahrnehmung und die psychomotorische Koordination beeinträchtigen, erklärt Ursula Havemann-Reinecke von der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie und Psycho­therapie, Psychosomatik und Nerven­heilkunde (DGPPN) im Gespräch mit dem "RedaktionsNetzwerk Deutschland". Die Wirkung, Symptome und Folgen können je nach Inhaltsstoffe und vorherigen Konsum unterschiedlich in Erscheinung treten. Aus diesem Grund kann ein exakter Zeitraum, der zwischen Konsum und Dienstbeginn liegen soll, nicht zuverlässig genannt werden.

"Fakt ist, dass der legale Status von Cannabis nicht bedeutet, dass sein Konsum am Arbeitsplatz ohne Konsequenzen bleibt", erklärt Klose. Der Fachanwalt empfiehlt, dass Arbeitgeber klare Richtlinien formulieren und durchsetzen sollten, um die Sicherheit und Effizienz im Betrieb zu gewährleisten.

Vor Ankündigung der Teillegalisierung hatte sich der Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung Spitzenverband (DGUV) für eine Null-Toleranz Regelung von Alkohol oder Cannabis bei Arbeit und Bildung ausgesprochen. Im November 2023 erklärte der Verband in einer Pressemitteilung, dass Alkohol und Cannabis gleichzubehandeln seien. So können in beiden Fällen der Konsum zu einer Gefährdung am Arbeitsplatz oder in einer Bildungseinrichtung führen.

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