Elektroschrott und Super-Sparpreis: Das ändert sich im August

24.7.2018, 19:44 Uhr
Flüchtlinge mit eingeschränktem Schutzstatus dürfen vom 1. August an wieder Familienangehörige zu sich nach Deutschland holen. Pro Monat sollen aber bundesweit nur 1000 Angehörige einreisen dürfen. Eine entsprechende Änderung im Aufenthaltsgesetz verabschiedete das Bundeskabinett Anfang Mai in Berlin. Aktuell dürfen subsidiär Schutzberechtigte - darunter sind viele Bürgerkriegsflüchtlinge aus Syrien mit eingeschränktem Schutzstatuts - nur in seltenen Ausnahmefällen Angehörige nach Deutschland holen. Die Neuregelung sieht jetzt vor, dass ihre Ehepartner und minderjährigen Kinder kommen dürfen. Auch Eltern von unbegleitet in Deutschland lebenden minderjährigen Flüchtlingen mit diesem zeitlich begrenzten Status könnten dann einen Visumsantrag stellen. Zugleich will die große Koalition bestimmte Gruppen grundsätzlich vom Familiennachzug ausschließen. Dabei geht es um Terrorsympathisanten, Hetzer oder sogenannte Gefährder.
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Öffnung des Familiennachzugs

Flüchtlinge mit eingeschränktem Schutzstatus dürfen vom 1. August an wieder Familienangehörige zu sich nach Deutschland holen. Pro Monat sollen aber bundesweit nur 1000 Angehörige einreisen dürfen. Eine entsprechende Änderung im Aufenthaltsgesetz verabschiedete das Bundeskabinett Anfang Mai in Berlin. Aktuell dürfen subsidiär Schutzberechtigte - darunter sind viele Bürgerkriegsflüchtlinge aus Syrien mit eingeschränktem Schutzstatuts - nur in seltenen Ausnahmefällen Angehörige nach Deutschland holen. Die Neuregelung sieht jetzt vor, dass ihre Ehepartner und minderjährigen Kinder kommen dürfen. Auch Eltern von unbegleitet in Deutschland lebenden minderjährigen Flüchtlingen mit diesem zeitlich begrenzten Status könnten dann einen Visumsantrag stellen. Zugleich will die große Koalition bestimmte Gruppen grundsätzlich vom Familiennachzug ausschließen. Dabei geht es um Terrorsympathisanten, Hetzer oder sogenannte Gefährder. © Swen Pförtner/dpa

Ab dem 15. August 2018 wird mit der Einführung des offenen Anwendungsbereichs "Open Scope" nahezu jeder Gegenstand, der fest eingebaute elektrische Bauteile aufweist, zu Elektroschrott erklärt. Somit müssen künftig auch Gebrauchsgegenstände wie strombetriebene Möbel (z. B. elektrisch verstellbare Schreibtische) oder Kleidung mit elektronischen Funktionen (z. B. leuchtende LED-Schuhe) getrennt entsorgt werden. Allerdings können Wertstoffe auch kostenlos beim Händler abgegeben werden, vorausgesetzt diese haben nicht mehr als 25 Zentimeter Kantenlänge oder es handelt sich um den Kauf eines Neugeräts. Dies Regelung greift aber auch nur dann, wenn das Geschäft mindestens 400 Quadratmeter Verkaufsfläche für Elektrogeräte aufweist.
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Neuregelung beim Recycling

Ab dem 15. August 2018 wird mit der Einführung des offenen Anwendungsbereichs "Open Scope" nahezu jeder Gegenstand, der fest eingebaute elektrische Bauteile aufweist, zu Elektroschrott erklärt. Somit müssen künftig auch Gebrauchsgegenstände wie strombetriebene Möbel (z. B. elektrisch verstellbare Schreibtische) oder Kleidung mit elektronischen Funktionen (z. B. leuchtende LED-Schuhe) getrennt entsorgt werden. Allerdings können Wertstoffe auch kostenlos beim Händler abgegeben werden, vorausgesetzt diese haben nicht mehr als 25 Zentimeter Kantenlänge oder es handelt sich um den Kauf eines Neugeräts. Dies Regelung greift aber auch nur dann, wenn das Geschäft mindestens 400 Quadratmeter Verkaufsfläche für Elektrogeräte aufweist. © Bernd Thissen/dpa

Ab dem 1. August 2018 führt die Deutsche Bahn eine neue Tarifstruktur ein, mit der künftig noch stärker zwischen Gelegenheitsfahrern und regelmäßigen Bahnfahrern differenziert werden soll: Neben dem Sparpreis und dem Flexpreis wird es einen sogenannten "Super Sparpreis" geben. Dieser wird 19,90 Euro in der zweiten Klasse und 29,90 Euro in der ersten Klasse kosten und ist - im Gegensatz zu der bisherigen Bahn Sparpreis Aktion - sowohl im Fern- als auch im Nahverkehr gültig. Umtausch und Erstattung sind allerdings weiterhin komplett ausgeschlossen. Zudem wird das "City-Ticket" fortan auch ohne BahnCard im Sparpreis und im Flexpreis inklusive sein, jedoch nicht im neuen "Super Sparpreis".
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Neuer Spartarif bei der Bahn

Ab dem 1. August 2018 führt die Deutsche Bahn eine neue Tarifstruktur ein, mit der künftig noch stärker zwischen Gelegenheitsfahrern und regelmäßigen Bahnfahrern differenziert werden soll: Neben dem Sparpreis und dem Flexpreis wird es einen sogenannten "Super Sparpreis" geben. Dieser wird 19,90 Euro in der zweiten Klasse und 29,90 Euro in der ersten Klasse kosten und ist - im Gegensatz zu der bisherigen Bahn Sparpreis Aktion - sowohl im Fern- als auch im Nahverkehr gültig. Umtausch und Erstattung sind allerdings weiterhin komplett ausgeschlossen. Zudem wird das "City-Ticket" fortan auch ohne BahnCard im Sparpreis und im Flexpreis inklusive sein, jedoch nicht im neuen "Super Sparpreis". © Jan Woitas (dpa)

Ab August 2018 wollen Niedersachsen und Hessen komplett auf Kita-Gebühren verzichten. In Rheinland-Pfalz gibt es die Gebührenfreiheit seit 2010, andere Bundesländer wie Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern haben sie langfristig avisiert. Für Bayern ist keine solche Entwicklung in Sicht: Ministerpräsident Markus Söder hatte einem entsprechenden Vorschlag der SPD für den Freistaat noch im April eine Absage erteilt. Er setzt stattdessen auf mehr Personal und längere Öffnungszeiten.
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Gebührenfreie Kitas

Ab August 2018 wollen Niedersachsen und Hessen komplett auf Kita-Gebühren verzichten. In Rheinland-Pfalz gibt es die Gebührenfreiheit seit 2010, andere Bundesländer wie Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern haben sie langfristig avisiert. Für Bayern ist keine solche Entwicklung in Sicht: Ministerpräsident Markus Söder hatte einem entsprechenden Vorschlag der SPD für den Freistaat noch im April eine Absage erteilt. Er setzt stattdessen auf mehr Personal und längere Öffnungszeiten. © dpa

Ab August 2018 startet eine Berufszulassungsregelung für Immobilienmakler. Diese verpflichtet Makler dazu, sich innerhalb von drei Jahren insgesamt 20 Stunden fortzubilden. Ausnahmen gelten in den ersten drei Jahren für bestimmte Aus- oder Fortbildungsabschlüsse.
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Fortbildungspflicht für Immobilienmakler

Ab August 2018 startet eine Berufszulassungsregelung für Immobilienmakler. Diese verpflichtet Makler dazu, sich innerhalb von drei Jahren insgesamt 20 Stunden fortzubilden. Ausnahmen gelten in den ersten drei Jahren für bestimmte Aus- oder Fortbildungsabschlüsse. © Foto: Colourbox.de

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