Nach Klage von Wirtin aus Franken

Gericht: Kneipen und Bars in Bayern dürfen öffnen - doch jetzt grätscht Söder dazwischen

23.7.2021, 16:06 Uhr
In Bars und Kneipen dürfen schon bald wieder Cocktails und Bier getrunken werden. 

© Edgar Pfrogner In Bars und Kneipen dürfen schon bald wieder Cocktails und Bier getrunken werden. 

Bislang war es Paragraph 15 der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, der Betreibern die Öffnung der Innenräume von sogenannten reinen Schankwirtschaften untersagte. Jetzt können Wirte von Kneipen und Bars aufatmen: Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat die Regelung gekippt. Die Schließung sei "vorläufig außer Vollzug gesetzt worden", teilte der VGH mit. Zuvor hatte eine Wirtin aus Unterfranken geklagt. Sie sah ihre Berufsfreiheit und den allgemeinen Gleichheitssatz verletzt, denn: Während Schankwirtschaften nicht öffnen dürfen, können Restaurants bereits seit Monaten wieder Gäste empfangen.

Trotz des Urteils hält die bayerische Regierung dagegen. "Aus unserer Sicht wird es eine reine Freigabe von Bars und diesen Einrichtungen jetzt nicht geben", sagte Ministerpräsident Markus Söder nur Stunden später. Der CSU-Chef kündigte an, dass das Kabinett schon am Dienstag über das weitere Vorgehen beraten wolle. Zwar sei die generelle Schließung nicht mehr verhältnismäßig, Söder sprach sich aber für eine Koppelung an die Inzidenzwerte oder andere Auflagen aus. Eine Sperrstunde oder Sitzplatzpflicht - denkbar sei vieles, so der Ministerpräsident.

Der bayerische Gaststättenverband Dehoga begrüßt das Urteil des Verwaltungsgerichtes. "Der Beschluss gibt unserer Auffassung recht, es ist ein weiterer, wichtiger Schritt zurück zur Normalität", sagt Landesgeschäftsführer Thomas Geppert. "Es geht schon lange nicht mehr darum, ob sich die Menschen zum Feiern treffen, sondern in welchem Umfeld es stattfindet." Gerade in Bars und Kneipen könne man für ein sicheres Umfeld sorgen, so der Branchenvertreter. "Das Gastgewerbe war nachweislich nie ein Pandemietreiber."

"Eingriff in die Berufsfreiheit wiegt schwer"

Für das Verwaltungsgericht ist klar: Die Einschränkung ist zum aktuellen Zeitpunkt unverhältnismäßig. "Zwar hätten zu Beginn der Pandemie für den Bereich der Innengastronomie zwischen Speise- und Schankwirtschaften rechtlich erhebliche Unterschiede im typischen Betriebsablauf bestanden", heißt es in einer Pressemitteilung des VGH. In der Zwischenzeit habe sich das Geschehen, insbesondere "der gesteigerte Alkoholkonsum beim geselligen Zusammensein, in zahlreichen Speisewirtschaften an das Geschehen in Schankwirtschaften" so sehr angenähert, dass eine unterschiedliche Behandlung sachlich nicht mehr gerechtfertigt werden könne.

Statt dem Verbot reichen deshalb jetzt auch Hygienekonzepte und bestimmte Sperrzeitregelungen aus. Der VGH berücksichtigt auch, dass in Bayern ohnehin seit Wochen und Monaten gelockert werde. "Zudem dauere die Schließung der Innenräume reiner Schankwirtschaften nun schon sehr lange an", begründen die Richter ihre Entscheidung. Der Eingriff in die Berufsfreiheit wiege daher "sehr schwer".