Neue Corona-Maßnahmen: Das gilt jetzt im Nürnberger Land

10.12.2020, 09:58 Uhr
An die Maskenpflicht am Laufer Friedensplatz haben sich die Menschen inzwischen gewöhnt. Nun kommt ein neues Bündel an Regeln hinzu, um die Zahl der Corona-Infektionen zu senken. Dazu zählt das Alkoholverbot in der Öffentlichkeit.

© Andrea Beck An die Maskenpflicht am Laufer Friedensplatz haben sich die Menschen inzwischen gewöhnt. Nun kommt ein neues Bündel an Regeln hinzu, um die Zahl der Corona-Infektionen zu senken. Dazu zählt das Alkoholverbot in der Öffentlichkeit.

In ganz Bayern gelten nun Ausgangsbeschränkungen, in Regionen wie dem Nürnberger Land mit einem Inzidenzwert über 200 auch nächtliche Ausgangssperren.

Doch was heißt das eigentlich? Darf ich jetzt nach 21 Uhr nicht mehr meine Kinder besuchen und darf ich nach der Arbeit zu meinem Lebenspartner fahren? Wie reagiert die Polizei? Die neuen Regeln sind unübersichtlich, die PZ bietet deswegen einen Überblick.


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Ein Paket von triftigen Gründen

In Nürnberg gilt die tägliche Ausgangsbeschränkung schon länger, seit gestern in ganz Bayern, also auch im Nürnberger Land. Die Ausgangsbeschränkung erlaubt das Verlassen der eigenen Wohnung nur mit triftigem Grund. Die aufgeführten Gründe sind aber so breit gefächert, dass sich im Vergleich für die meisten Bürger des Landkreises – jedenfalls tagsüber – wenig ändert.

Denn weiterhin erlaubt sind die Ausübung des Berufs, der Besuch von Arzt, Therapeut und Tierarzt, und der Einkauf in den weiterhin geöffneten Läden und auf Wochenmärkten. Außerdem bleibt der Besuch von Freunden und Familie erlaubt, solange sich nur fünf Menschen aus höchstens zwei Haushalten treffen. Kinder unter 14 zählen nicht zur Gesamtzahl.

Unterstützung der Alten und Kranken

Die Spielplätze bleiben geöffnet, genau wie Kitas und Horte. Besuche des Lebenspartners und alter, kranker und behinderter Menschen sind triftige Gründe, ebenso die Begleitung Sterbender und der Besuch von Beerdigungen.

Die Bewegung an der frischen Luft, also auch das Spazierengehen, allein, mit der Familie oder Freunden aus einem Hausstand sind weiterhin erlaubt. Öffentliche Veranstaltungen bleiben dagegen verboten, mit einigen Ausnahmen wie dem Besuch von Gottesdiensten und Demonstrationen.

Für das Weihnachtsfest mit Familie und Freunden ist eine Ausnahme vorgesehen: Vom 23. bis zum 26. Dezember dürfen sich bis zu zehn Personen aus beliebig vielen Haushalten treffen.

Was sich tatsächlich ändert

Schüler ab der 8. Klasse müssen in Bayern bei einem Inzidenzwert unter 200 in den Wechselunterricht, außer die Abschlussklassen. Berufsschulen und Universitäten schicken die Schüler und Studenten in den Dis­tanzunterricht.

In Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen gelten seit gestern deutlich strengere Regeln: Jeder Bewohner darf höchstens von einer Person am Tag besucht werden, die außerdem einen negativen Corona-Test vorweisen muss, der nicht älter als drei Tage ist. Das gilt nicht für die Begleitung Sterbender. Das Personal in diesen Einrichtungen wird mindestens zwei Mal pro Woche auf das Virus getestet.

Bisher war an öffentlichen Orten der Ausschank von Glühwein und sonstigem Alkohol erlaubt. Das ist nun verboten.

Strenge Maßnahme ab 200

Zusätzlich zu den allgemein geltenden Beschränkungen zieht Bayern die Zügel in Städten und Landkreisen, die den Wert von 200 überschreiten, noch an, also auch im Nürnberger Land, das gestern bei einem Inzidenzwert von 233 lag.

Daher müssen nun alle Schüler ab der 8. Klasse – außer die Abschlussklassen – im Landkreis in den Distanzunterricht. Auch Fahrschulen und Musikschulen müssen schließen.

Die Ausgangssperre ab 21 Uhr

Ab einem Wert von 200 gilt außerdem die nächtliche Ausgangssperre. Die Bewohner des Nürnberger Lands dürfen sich zwischen 21 und 5 Uhr nur noch zuhause aufhalten, also auch nicht den Lebenspartner besuchen, der in einer anderen Wohnung wohnt.

Diese Ausgangssperre würde, falls es bei einem Inzidenzwert über 200 bleibt, auch an Silvester gelten. Gemäß der aktuellen Verordnung müssten die Bürger also in der Nacht auf Neujahr von 21 bis 5 Uhr zu Hause sein, anstatt zu Besuch bei Familie und Freunden.

Wer einen triftigen Grund dafür hat, darf nach 21 Uhr das Haus verlassen. Allerdings ist die Liste der Gründe überschaubar: Erlaubt sind die Ausübung des Berufs, der Besuch beim Arzt oder Tierarzt – beides nur im Falle eines Notfalls – und das Gassigehen.

Eltern können ihre Kinder besuchen, falls diese in einem anderen Haushalt wohnen. Auch die Betreuung hilfsbedürftiger Personen und die Begleitung Sterbender ist erlaubt. In den Weihnachtstagen ist die Teilnahme an Gottesdiensten nach 21 Uhr erlaubt.

Neue Regeln ab 300er Wert möglich

Falls der Inzidenzwert in einem Landkreis oder einer Stadt den Wert von 300 überschreitet, wie aktuell in Nürnberg, können die Behörden zusätzliche Maßnahmen verordnen.

Ministerpräsident Markus Söder deutete an, dass er sich für noch strengere Maßnahmen, wie das Schließen der Läden nach Weihnachten, einsetzen werde. Ziel sei es, in den Regionen Inzidenzwerte von unter 50 zu erreichen.

Was macht die Polizei?

Um die Einhaltung der aktuellen Maßnahmen zu garantieren, müsste die Laufer Polizei ihre Beamten theoretisch durchgehend auf Kontrollfahrt schicken, doch das ist nicht geplant.

"Wir vertrauen auf die Vernunft der Bürger. Bei unseren bisherigen Kontrollaktionen haben wir nur wenige Verstöße festgestellt", sagt Michael Konrad, Pressesprecher des Polizeipräsidiums Mittelfranken. Bei den neuen Maßnahmen gehe es nicht darum, jeden anzuzeigen, der außer Haus unterwegs sei, sondern abendliche Treffen in größeren Gruppen zu verhindern.


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"Wir sind eine Bürgerpolizei und werden nicht ab 21.01 Uhr Straßensperren errichten", sagt Konrad. Wenn die Begründung einer kontrollierten Person den Beamten jedoch unplausibel erscheint, können diese auch im Nachhinein ermitteln.

Vor allem in Bezug auf die nächtliche Ausgangssperre werde die Polizei zu Beginn "mit Augenmaß" handeln. "Es dauert eben ein bisschen, bis jeder alle Regeln kennt", sagt Konrad.

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