Neumarkt ist noch kein Hotspot, aber der Nachbar-Kreis Roth

13.1.2021, 11:34 Uhr
Gegen die weiter steigenden Corona-Zahlen wurde eine Maskenpflicht auch im Freien in stark frequentierten Bereichen eingeführt (hier ein Bild aus Bad Windsheim), jetzt gilt in Hotspots zusätzlich eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit auf einen 15-Kilometer-Radius. 

© Claudia Lehner Gegen die weiter steigenden Corona-Zahlen wurde eine Maskenpflicht auch im Freien in stark frequentierten Bereichen eingeführt (hier ein Bild aus Bad Windsheim), jetzt gilt in Hotspots zusätzlich eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit auf einen 15-Kilometer-Radius. 

Maßgeblich ist die Inzidenzzahl des Robert-Koch-Instituts, die den Zahlen der Gesundheitsämter wegen der Meldeverzögerung meist ein paar Tage hinterherhinkt. Während das Gesundheitsamt für den Landkreis Neumarkt am Dienstag einen Wert von 195,4 meldete, gab das RKI nur 156,0 an.

Alle anderen Nachbarlandkreise – mit Ausnahme von Roth – liegen niedriger. In der Oberpfalz gelten derzeit die Landkreise Cham (221,9) und Tirschenreuth (231,8) und die Stadt Weiden (205,9) als Corona-Hotspots.

Ab Gemeindegrenze

Gerechnet wird der Bewegungsradius ab der Grenze der eigenen Wohnortgemeinde oder Stadt, also nicht ab der Landkreisgrenze. Das bedeutet, dass die Hilpoltsteiner und Allersberger durchaus einen Ausflug nach Freystadt machen dürfen, weil die jeweiligen Gemeindegrenzen nur circa zehn Kilometer auseinander liegen, aber nicht nach Neumarkt.


Bewegungsradius in Hotspots: Das müssen Sie wissen


Die Landkreisbewohner von Neumarkt dürfen im Gegenzug auch in den Hotspot-Landkreis Roth, etwa zum Spazierengehen in das Fränkische Seenland, fahren. Verkehrte Welt: Wer in Kammerstein wohnt, der darf nicht mehr für einen Spaziergang zum Rothsee fahren. Wer in Wendelstein lebt, für den ist vorerst der Brombachsee tabu.


Was der 15-km-Radius für Neumarkt bedeuten würde


Dies hat der Rother Landrat Herbert Eckstein (SPD) heftig kritisiert: "Wem wäre geholfen, wenn der Roth- oder Brombachsee von Gästen mit einem Inzidenzwert von kleiner 200 überlaufen wäre, aber keine Gäste aus dem Landkreis Roth, die mehr als 15 Kilometer entfernt wohnen, dabei sind?"

Er fragt sich auch, wer das kontrollieren soll. Grundsätzlich ist Eckstein dafür, die Tagesausflüge in touristische "Hotspots" zu begrenzen. Doch es müssten praktikablere Maßnahmen gefunden werden, schrieb Eckstein in Richtung Staatsregierung.

Deshalb sperren manche Landkreise Tagesausflügler über Allgemeinverfügungen ganz aus, etwa die niederbayerischen Landkreise Regen, Freyung-Grafenau, Passau und Deggendorf und in der Oberpfalz der Landkreis Cham. Alles andere wäre den einheimischen Bürgern nicht zu vermitteln, so die Begründung der Maßnahme.

Radius-Regel gilt sofort nach Überschreiten der 200er-Marke

Die 15-Kilometer-Regel gilt übrigens laut Dr. Gero Bartsch, Jurist am Landratsamt, sofort, wenn das RKI die Überschreitung der 200er-Grenze im Internet feststellt, meist kurz nach Mitternacht. Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde hat die Überschreitung des Inzidenzwertes anschließend zwar bekanntzumachen, etwa über ihre Homepage oder Medien.

 

Allerdings sei diese Bekanntmachung nicht konstitutiv, wie der Jurist erklärt. Das heißt, die Regelung gilt schon vorher – und zwar so lange, bis der 200er-Wert sieben Tage lang wieder unterschritten wurde.

Ausnahmen sind definiert

Die Einschränkung gilt explizit für "touristische Tagesausflüge", wie es in der Verordnung heißt. Es sind dort auch die Ausnahmen und sogenannten "triftigen Gründe" definiert, die eine Überschreitung der 15-Kilometer-Regel erlauben:

Die Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten; der Besuch von Einrichtungen und die Wahrnehmung von Angeboten (...), so weit sie zulässig sind, und die Teilnahme an Prüfungen; die Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen, der Besuch bei Angehörigen therapeutischer Berufe sowie Blutspenden; Versorgungsgänge, Einkauf und der Besuch von Dienstleistungsbetrieben in dem zulässigen Ausmaß; der Besuch eines anderen Hausstands unter Beachtung der Kontaktbeschränkung; der Besuch bei Ehegatten, Lebenspartnern, Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen unter Beachtung der Kontaktbeschränkung; die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts; die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen unter Beachtung der Kontaktbeschränkung; die Begleitung Sterbender sowie die Teilnahme an Beerdigungen im engsten Familien- und Freundeskreis.

Erlaubt ist auch Sport und Bewegung an der frischen Luft unter Beachtung der Kontaktbeschränkung; die Versorgung von Tieren; Behördengänge; die Teilnahme an Gottesdiensten und an Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften unter den Voraussetzungen (...) sowie an Versammlungen.

Wandern nur im Bewegungsradius

Bleiben also Wandern und Sport an der frischen Luft auch außerhalb des 15-Kilometer-Radius‘ erlaubt? Besonders Ziffer 10 sorgt für Verwirrung – aber nur auf den ersten Blick. In der Begründung zur Änderung der Verordnung, die die Staatsregierung zeitgleich veröffentlichte, heißt es:

"Die in § 2 (...) geregelte Ausnahme für ,Sport und Bewegung an der frischen Luft‘ begründet ausdrücklich keine Rechtfertigung für das Verlassen des 15-Kilometer-Radius. Dies fällt in den Bereich der ,touristischen Ausflüge‘." Wandern und Freizeitsport sind also außerhalb des Bewegungsradius für Menschen aus Hotspots explizit verboten.

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