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300 Euro Energiepreispauschale nicht bekommen? Daran kann es liegen

Stefan Besner

Online-Redaktion

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6.10.2022, 10:26 Uhr
Erscheint das Geld nicht auf der Gehaltsabrechnung, kann man erstmal beim Vorgesetzten oder in der Buchhaltung nachfragen.

© IMAGO Erscheint das Geld nicht auf der Gehaltsabrechnung, kann man erstmal beim Vorgesetzten oder in der Buchhaltung nachfragen.

Vor dem Hintergrund der in fast allen Lebensbereichen gestiegenen Kosten bedeutet die Energiepreispauschale (EEP) für viele Menschen nicht mehr als ein Tropfen auf den heißen Stein. Dennoch, haben ist besser als nicht haben - und das kann mitunter vorkommen. Wer einen Blick auf seine Gehaltsabrechnung wirft und die 300 Euro der Energiepreispauschale (EEP) vergeblich sucht, muss womöglich selbst aktiv werden, um nicht leer auszugehen.

Gehaltsabrechnung: "Sonstiger Bezug"

Arbeitnehmer, die unbeschränkt steuerpflichtig sind und Einkünfte aus einer aktiven Beschäftigung haben, sollten in der Regel keine Scherereien haben. Auch beim Bezug von Lohnersatzleistungen wie Krankengeld, Elterngeld und Kurzarbeitergeld hat der Arbeitgeber die EPP an den Arbeitnehmer auszuzahlen, stellt das Bundesfinanzministerium klar. Auf der Gehaltsabrechnung vom September sollten die 300 Euro als "sonstiger Bezug" auftauchen. Die EPP ist, wie auch das Gehalt, lohnsteuerpflichtig, landet also nicht in voller Höhe auf dem Konto.

EPP nicht auf dem Gehaltszettel? Das ist zu tun

Erscheint das Geld nicht auf der Gehaltsabrechnung, kann man erstmal beim Vorgesetzten oder in der Buchhaltung nachfragen. Prinzipiell muss die EEP nicht im September ausgezahlt werden. Auch ein späterer Zeitpunkt ist möglich. Das Bundesfinanzministerium nennt als letzte Frist die Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung für den Arbeitnehmer. Minijobber müssen laut einem Bericht von Chip das Heft mitunter in die eigene Hand nehmen, indem sie dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um ihr erstes Dienstverhältnis handelt. Nur dann darf der Arbeitgeber die EPP auch auszahlen. Wenn der Arbeitgeber nur Minijobber beschäftigt, die pauschal versteuert werden, darf er die EPP nicht auszahlen. Dann muss man sich das Geld über die Einkommensteuererklärung 2022 zurückholen.

EEP über Einkommensteuer holen

Unter bestimmten Umständen wird die EEP nicht vom Arbeitgeber ausgezahlt. Das Bundesfinanzministerium nennt hier vier Ausnahmen: Wenn der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, Lohnsteuer-Anmeldungen abzugeben; wenn der Arbeitgeber mit jährlichem Anmeldungszeitraum auf die Auszahlung an den Arbeitnehmer verzichtet hat, wenn der Arbeitnehmer in den Fällen der Pauschalbesteuerung (Pauschalbesteuerung bei Minijobs) dem Arbeitgeber nicht schriftlich bestätigt hat, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt oder wenn der Arbeitnehmer kurzfristig beschäftigt oder eine Aushilfskraft in der Land- und Forstwirtschaft ist.

Die Arbeitnehmer erhalten in diesen Fällen die EPP nach Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung.

Energiepreispauschale für Rentner

Übrigens: Auch Rentner erhalten die Energiepreispauschale von 300 Euro. Bei ihnen dauert es allerdings bis Mitte Dezember, bis das Geld eintrifft. Und sie müssen ebenfalls darauf Steuern zahlen. Weitere Details zum Beschluss finden Sie hier.

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