Gefahrgut-Zuschlag auf Heizöl: Nürnberger ist verärgert

1.3.2021, 10:34 Uhr
Der Heizöl-Lieferant kann auch einen Gefahrgutzuschlag erheben. 

© Patrick Pleul, NZ Der Heizöl-Lieferant kann auch einen Gefahrgutzuschlag erheben. 

Kaum hat der Fahrer des Heizöl-Tanklasters dem Rentner K. die Rechnung in die Hand gedrückt, sie unterschreiben lassen und sich aus dem Staub gemacht, da kommt der Häuslebauer schon ins Grübeln. Nicht nur der Literpreis von 0,41 Euro wird dem Rentner aus dem Nürnberger Vorort Katzwang in Rechnung gestellt – nein, hinzu kommen pauschal 25 Euro, ausgewiesen als "GGVS-Beitrag". Auch viele seiner Nachbarn wundern sich über diesen zusätzlichen Obolus.

"Ich erinnere mich, dass es einen solchen Pauschalbeitrag schon vor vielen Jahren gab, aber da lag er noch bei ein paar Euro", zürnt Rentner K., der schon seit 30 Jahren eine Sammelbestellung für bis zu 25 Haushalte in seiner Straße aufgibt. Er verlangt von den Heilzölhändlern nun Aufklärung über den Sachverhalt statt rätselhafter Angaben auf der Rechnung.


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Die Beschwerde bleibt ergebnislos. Die Spanne des Pauschalbeitrags reicht im Großraum von zwölf bis 25 Euro und schwankt. Heizölhändler betonen, sie könnten die Höhe der Summe nach Gutdünken individuell festlegen; der Beitrag gehe auf Gesetzesänderungen zurück.

Lieferanten haben freie Hand

Eine Nachfrage bei der Staatsregierung hat dem Hausbesitzer lediglich die Auskunft beschert, das habe seine Ordnung, dies sei nicht Sache der öffentlichen Hand, sondern liege im Ermessen der Wirtschaft; jeder Lieferant habe freie Hand bei der Festlegung und Erläuterung des GGVS-Beitrags. "Das ist doch keine Aufklärung", meint K. und wendet sich an seine Zeitung.

Der Mineralölwirtschaftsverband in Berlin kann auf Anfrage der Redaktion unterschiedliche Gefahrgut-Aufschläge leider nicht bewerten. Im MWV ist die deutsche Mineralölindustrie mit Raffinerien, Pipelines und Tankstellengesellschaften organisiert, teilt ein Sprecher mit: "Wir haben keinen Heizölhandel als Mitglied."

Das bayerische Verkehrsministerium bestätigt indes, dass das Gefahrgutrecht tatsächlich nicht regelt, ob und in welcher Weise die Kosten, die einem Heizölhändler durch gefahrgutrechtliche Sicherheitsvorschriften entstehen, an die Verbraucher weitergegeben werden. Der Zuschlag sei damit Teil der Preiskalkulation eines jeden Händlers.

Händler darf Zuschlag selbst kalkulieren

Eine Nachfrage unserer Redaktion beim Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie schafft Klarheit: Der GGVS-Zuschlag (GefahrGutVerordnungStraße) sei keine Steuer oder eine klar fixierte Abgabe in Preishöhe X, sondern ein Kalkulationsbestandteil des Händlers.

Dieser Gefahrgutzuschlag ergibt sich aus den Kosten für die Sicherheitsvorkehrungen, die bei der Beförderung von Gefahrgut zu beachten sind, erläutert ein Ministeriumssprecher in München: "Nach unserer Kenntnis verlangen manche Heizölhändler diesen Lieferaufschlag oder rechnen diesen direkt in den Heizölpreis mit ein – die Höhe und ob ein Zuschlag pro Lieferort oder nicht erhoben wird, obliegt den Händlern."

Nach Paragraph 1 der Preisangaben-Verordnung (PAngV) sind die Händler allerdings verpflichtet, den zu zahlenden Gesamtpreis für eine Heizöllieferung mit Umsatzsteuer und sonstigen Preisbestandteilen wie dem GGVS-Zuschlag transparent zu kommunizieren.

Sollte dies nicht der Fall sein oder eine spätere Berechnung erst bei Lieferung erfolgen, kann der Verbraucher dies bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (bei den 71 Landratsämtern und 25 kreisfreie Städten) anzeigen, so der Sprecher. Daher wäre es für den privaten Verbraucher vorteilhaft, wenn das Angebot des Händlers schriftlich vorliegt – für einen möglichen Streitfall vor den Zivilgerichten.

So weit will Rentner K. es freilich nicht kommen lassen. Aber: Immerhin warnen Verbraucherschützer vor oft schon seit vielen Jahren erhobenen Preiszuschlägen, die in keinem Gesetz definiert waren; die Kunden sollten stets darauf achten, dass ein Endpreis genannt wird, der alle Kosten enthält.

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