Gelber Schein per Telefon möglich

Positiver Corona-Test, aber keine Symptome: Bekomme ich trotzdem eine Krankschreibung?

Alexander Aulila

Online-Redaktion

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21.3.2022, 10:49 Uhr
Wir erklären, was Infizierte im Bezug auf Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen wissen müssen.

© Alexander Heinl, dpa-tmn Wir erklären, was Infizierte im Bezug auf Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen wissen müssen.

Die Wartezimmer füllen sich, der bürokratische Aufwand steigt: Die Omikron-Welle sorgt dafür, dass zahlreiche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer krankheitsbedingt ausfallen. In diesem Fall brauchen sie meist auch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, den gelben Schein, der den Arbeitgeber über die Ausfalldauer der Angestellten informiert.

Gerade im Umgang mit der Corona-Pandemie gibt es dabei allerdings einige Ausnahmen und Besonderheiten sowie Neuerungen, von denen viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer noch nichts wissen. Wir klären auf, was es zu beachten gibt.

Corona-Infektion: Wann wird man krank geschrieben?

Grundsätzlich gilt: Arbeitsunfähig ist nur, wer tatsächlich nicht arbeiten kann. Allein aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus kann keine Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit durch eine Ärztin oder einen Arzt erfolgen. Im Umkehrschluss bedeutet das: Wer sich gesund fühlt und keine Symptome hat, kann der Arbeit beispielsweise im Homeoffice weiter nachgehen. Selbst, wenn das Gesundheitsamt offiziell eine Isolation angeordnet hat. Ist dies nicht möglich und man müsste für die Arbeit sein Haus oder seine Wohnung verlassen, kann der Arzt auch bei beschwerdefreiem Verlauf eine AU-Bescheinigung ausstellen.

Positiver Corona-Test und Symptome: Wie erhalte ich eine Krankschreibung?

Wer hingegen Symptome hat, kann sich aufgrund einer aktuell gültigen Ausnahmeregelung telefonisch für bis zu sieben Kalendertage krankschreiben lassen. Eine Verlängerung um weitere sieben Tage ist telefonisch ebenfalls möglich, wenn nötig.

Bei Erkrankten werden die Symptome im Telefongespräch mit einer Ärztin oder einem Arzt genauer geklärt. "Wir haben eine Checkliste, damit werden die Symptome abgefragt", berichtet Dr. Jürgen Büttner, Facharzt für Allgemeinmedizin in Roth und 1. Stellvertretender Landesvorsitzender des Bayerischen Hausärzteverbandes.

Eine Verpflichtung, den Arbeitgeber über die Corona-Infektion zu informieren, besteht indes nicht. Dieser hat zwar den Anspruch darauf, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt zu bekommen, um welche Krankheit es sich aber im Detail handelt, müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht mitteilen. Wie der Bayerische Rundfunk erfahren hat, können Arbeitgeber lediglich das Attest in Frage stellen und eine zweite Untersuchung bei einem Amts- oder Betriebsarzt verlangen - doch auch diese Ärzte müssen sich an die Schweigepflicht halten. Und auch das Gesundheitsamt meldet die Infektion nicht weiter.

Ebenfalls wichtig: Seit dem 1. Januar 2022 gibt es die eAU, die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Konkret heißt das, dass Arbeitsnehmerinnen und Arbeitnehmer sich 2022 das Verschicken der Meldung per Post sparen können. Aktuell aber nur zum Teil, denn: Während die Arztpraxen seit Jahresbeginn den längeren Teil der AU, der an die Krankenkasse gehen muss, elektronisch verschicken, tritt die verpflichtende Übermittlung an den Arbeitgeber erst zum 1. Juli 2022 in Kraft. Bis dahin stellen Ärztinnen und Ärzte die Arbeitgeber-Meldung also weiterhin in Papierform aus.

Einzige Ausnahme: Arbeitgeber, die technisch bereits dazu in der Lage sind, können die AU-Daten elektronisch abrufen, wie die Techniker Krankenkasse erklärt. Bei der telefonischen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bedeutet das, dass Patientinnen und Patienten die AU dann per Post oder über eine zur Abholung bevollmächtigte Person erhalten und an den Arbeitgeber weiterleiten müssen.

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