Ab wann es Ausgangsbeschränkungen in Bayern geben kann

26.11.2020, 16:43 Uhr

So äußert man sich auf der Homepage der Bayerischen Staatsregierung ausführlich zu häufig von Bürgern gestellten Fragen. Besonders interessant dabei ist ein Absatz, der konkret beschreibt, wann es in Franken und der Region auch zu Ausgangsbeschränkungen kommen könnte. Bei allen Szenarien geht es um eine Zahl: Die 7-Tage-Inzidenz.

Wert über 200

Steigt dieser Faktor über einen Wert von 200, gelten in Bayern zusätzlich folgende Maßnahmen:

- An den Schulen wird ab Jahrgangsstufe 8 der Unterricht in der Regel in geteilten Klassen als Wechselunterricht (Hybridunterricht) durchgeführt, wenn der Mindestabstand nicht anders eingehalten werden kann. Ausgenommen sind Abschlussklassen und Förderschulen. Die konkrete Ausgestaltung obliegt der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde im Benehmen mit der Schulaufsicht.

- Musikschulen und Fahrschulen werden geschlossen.

- Märkte und Wochenmärkte werden geschlossen (ausgenommen Lebensmittelverkauf).

- Es besteht ein ganztägiges Alkoholkonsumverbot auf allen öffentlichen Plätzen, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten (die Festlegung der Orte erfolgt durch die örtlich zuständigen Behörden).

- Um die Schülerverkehre zu entzerren, ist je nach den Verhältnissen vor Ort und den Gegebenheiten der jeweiligen Schülerbeförderung von den Kreisverwaltungsbehörden und den Schulen gemeinsam nach Möglichkeiten für einen nach Jahrgangsstufen gestaffelten morgendlichen Unterrichtsbeginn zu suchen.

Wert über 300

Erreicht ein Ort in Bayern diese Schwelle, werden die Regeln nochmals drastisch verschärft. Dann gilt:

- Die Kreisverwaltungsbehörde kann in enger Abstimmung mit der Regierung gezielte Reihentestungen mittels Antigen-Schnelltests durchführen (z.B. in Alten- und Pflegeheimen, Krankenhäusern, Schulen), um „Ausbruchs-Cluster“ zu identifizieren und einen besseren Überblick über das Infektionsgeschehen zu erhalten.

- Das öffentliche Leben soll deutlich weiter heruntergefahren werden. Hierzu sollen die Kreisverwaltungsbehörden im Einvernehmen mit der Regierung insbesondere folgende Maßnahmen vorsehen:

a. Ausgangsbeschränkungen können angeordnet werden. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist dann nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt.

b. Der Schulbetrieb kann weiter eingeschränkt werden.

c. Dienstleistungsbetriebe, die nicht notwendige Verrichtungen des täglichen Lebens betreffen, können weiter eingeschränkt werden.

d. Besuche in Alten- und Pflegeheimen, Krankenhäusern und vergleichbaren Einrichtungen können weitergehend eingeschränkt werden.

e. Zusammenkünfte in Gottesdiensten und Versammlungen nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz können angemessen beschränkt werden.

- In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer Inzidenz von deutlich unter 50 an sieben aufeinanderfolgenden Tagen und einer sinkenden Tendenz kann die Kreisverwaltungsbörde im Einvernehmen mit der zuständigen Regierung Erleichterungen der Infektionsschutzmaßnahmen zulassen, soweit das infektiologisch vertretbar ist und die Auslastung der Intensivkapazitäten und die Handlungsfähigkeit des öffentlichen Gesundheitsdienstes nicht entgegenstehen.

Bereits jetzt ist klar: Deutschland wird ein langer und anstrengender Winter bevorstehen. „Der Winter wird lang, aber er wird enden“, erklärte Angela Merkel einen Tag nach dem Bund-Länder-Gipfel. Dabei gilt jetzt schon als offenes Geheimnis, dass die Maßnahmen auch in den Januar hinein verlängert werden müssen. Kanzleramts-Chef Helge Braun hat in einem Interview sogar einen Lockdown bis März nicht mehr ausgeschlossen.

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