Corona-Krise: Was bedeutet der Katastrophenfall für Bayern?

17.3.2020, 14:16 Uhr
Corona-Krise: Was bedeutet der Katastrophenfall für Bayern?

© Kay Nietfeld, NN

In Städten wie Passau oder Regensburg gehört die Ausrufung des Katastrophenalarms zum regelmäßig auftretenden Inn- beziehungsweise Donau-Hochwasser wie das Dröhnen der Dieselaggregate beim Auspumpen der Keller. Dass der gesamte Freistaat zum Katastrophengebiet erklärt wurde, das gab es dagegen noch nie.

Dazu entschlossen hat sich die Staatsregierung aus einem ganz einfachen Grund: Dieses Instrument erlaubt ihr beziehungsweise dem Innenministerium, den Kampf gegen das Coronavirus zentral gesteuert aufzunehmen. Wann immer es angebracht erscheint, können Ministerpräsident Markus Söder oder Innenminister Joachim Herrmann den lokalen Katastrophenschutzbehörden Weisungen erteilen. Sie werden es auch sein, die das Ende des Katastrophenfalls bestimmen. Vorerst hat Söder den Ausnahmezustand auf 14 Tage befristet.

Im Bayerischen Katastrophenschutzgesetz (BayKSG) ist geklärt, in welchen Fällen es wirksam wird. Eine Katastrophe, heißt es dort, "ist ein Geschehen, bei dem Leben oder Gesundheit einer Vielzahl von Menschen oder die natürlichen Lebensgrundlagen oder bedeutende Sachwerte in ungewöhnlichem Ausmaß gefährdet oder geschädigt werden".


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Die Bestimmungen des BayKSG erleichtern vor allem den Einsatz und die Koordinierung der verschiedenen örtlichen Behörden und Rettungskräfte. Im Fall der Coronakrise könnte es insbesondere um einen direkten Einfluss auf die Arbeit und die Notfallpläne von Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen gehen.

Allerdings kann darüber hinaus unter Berufung auf das Katastrophenschutzgesetz "von jeder Person die Erbringung von Dienst-, Sach- und Werkleistungen" verlangt sowie "die Inanspruchnahme von Sachen", sprich: deren Beschlagnahmung angeordnet werden. Und wer sich dem entgegenstellt, dem drohen laut Artikel 18 BayKSG Geldbußen von bis zu 5000 Euro.


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Festgelegt ist mit der Ausrufung des Katastrophenfalls nicht nur, wer den Helfern der verschiedensten Rettungs- und Hilfsorganisationen gegenüber weisungsbefugt ist, sondern auch, wer die finanziellen Lasten dieser Einsätze zu tragen hat. Mit Verweis auf das Bayerische Rettungsdienstgesetz ist die Freistellung ehrenamtlicher Helfer durch private Arbeitgeber und die Entschädigung durch den Staat geregelt.


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Wie sehr sich im Katastrophenfall das sonst so austarierte Verhältnis von Staat und Bürger verändern kann, macht Artikel 19 klar. Er stellt fest, dass im Ernstfall auch Grundrechte wie das Recht auf körperliche Unversehrtheit, die Freiheit der Person, die Versammlungsfreiheit, die Freizügigkeit und die Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt werden können.

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