Nachweispflicht

Corona-Maßnahmen: Darf ich den Kellner nach seinem Impfausweis fragen?

8.12.2021, 19:08 Uhr
Vor dem Betreten des Gasthauses muss jeder Kunde seinen Impf- oder Genesenennachweis vorzeigen. 

© imago images/snapshot, NNZ Vor dem Betreten des Gasthauses muss jeder Kunde seinen Impf- oder Genesenennachweis vorzeigen. 

Wer in einem Wirtshaus essen möchte, kann das nur, wenn er einen Impf- oder Genesenennachweis vorzeigt. Oft kommt bei 2G-Kontrollen die Frage auf, ob sich auch Kunden die Nachweise der Beschäftigten zeigen lassen können. Häufige Fragen und Antworten im Überblick:

Was gilt für Kunden und was für Beschäftigte in der Gastronomie?

Für Kunden in der Gastronomie gilt derzeit 2G, für Beschäftigte die 3G-Regel am Arbeitsplatz. Wie ein Sprecher des Branchenverbandes Dehoga Bayern bestätigt, gibt es für ungeimpfte Beschäftigte in der Gastronomie derzeit zwei Möglichkeiten: Entweder müssen sie zwei Mal pro Woche einen negativen PCR-Test vorweisen, oder sie machen täglich einen Schnelltest unter Aufsicht.

Darf ich den Kellner nach seinem Impfausweis fragen?

Oft werden Kellner bei der Kontrolle der 2G-Nachweise gefragt, ob auch sie einen Nachweis vorzeigen könnten. Die Frage nach dem Status ist zwar erlaubt, eine Antwort kann der Kunde allerdings nicht verlangen, erklärt Gerhard Engelmann. Er ist Rechtsanwalt und Bezirksgeschäftsführer des Branchenverbandes Dehoga in Mittelfranken. "Die Kontrolle des 3G-Nachweises ist nur durch den Arbeitgeber oder die Aufsichtsbehörden möglich."

Kunden könnten außerdem nicht verlangen, dass bei einer länger geplanten Veranstaltung nur geimpftes Servicepersonal zum Einsatz kommt, erklärt Engelmann. "Wenn aber eine Veranstaltung neu ausgemacht wird, kann dies im beidseitigen Einverständnis abgemacht werden." Die Nachfrage gebe es derzeit häufig bei betrieblichen Weihnachtsfeiern.

Was gilt für Handwerker, die in mein Haus kommen?

In allen handwerklichen Branchen gilt derzeit für Mitarbeiter und Inhaber die 3G-Regel. Das bestätigt die Handwerkskammer Mittelfranken auf Nachfrage. Auch Handwerker, die bei einem Kunden zuhause arbeiten, müssen einen 3G-Nachweis erbringen - allerdings nur beim Arbeitgeber, nicht beim Kunden. Der Inhaber eines handwerklichen Betriebes kann seinen Impfstatus freiwillig mitteilen. Weil Betriebe die Gesundheitsdaten ihrer Mitarbeiter schützen müssen, darf der Impfstatus eines Mitarbeiters nicht einfach dem Kunden offengelegt werden. Wolfgang Uhl, Geschäftsführer der Handwerkskammer Mittelfranken, betont: Als Kunde könne man sich darauf verlassen, dass die 3G-Pflicht eingehalten werde.

Übrigens gilt für Handwerker auch dort die 3G-Regel, wo für Kunden 2G gilt - vorausgesetzt, der Handwerker geht dort seiner Tätigkeit nach.

Kann ich als Handwerker die Bedingung stellen, nur bei geimpften Kunden zu arbeiten?

Handwerksbetriebe haben nicht das Recht, die Gesundheitsdaten ihrer Kunden zu erheben und an die Mitarbeiter weiterzugeben. Das heißt, ein Handwerker kann bei einem Einsatz vor Ort nicht die Bedingung stellen, nur bei geimpften Kunden arbeiten zu wollen. Laut Uhl seien die Arbeitgeber bemüht, ihre Mitarbeiter durch Hygienekonzepte zu schützen.

Wie der Chef der Handwerkskammer erklärt, gibt es in der Region keinen Betrieb, der zu einem Hotspot wurde. "Die Handwerker achten schon aus Eigeninteresse sehr darauf, dass ihre Mitarbeiter die gesetzlichen Anforderungen einhalten und die Kunden bestmöglich geschützt sind.“

Was gilt in Kosmetik- und Nagelstudios?

Dabei handelt es sich um sogenannte körpernahe Dienstleistungen. Hier müssen Kunden derzeit einen 2G-Nachweis vorzeigen. Auch für Beschäftigte in Betrieben, die körpernahe Dienstleistungen anbieten, gilt 3G am Arbeitsplatz. Laut bayerischen Gesundheitsministerium gebe es auch hier keine Auskunftsplicht gegenüber dem Kunden.

Darf ich meinen Frisör nach einem 3G-Nachweis fragen?

Der Frisörbesuch gilt ebenfalls als körpernahe Dienstleistung, für Kunden ist ein 2G-Nachweis erforderlich. Wie überall gilt in Frisörstudios für Mitarbeiter die 3G-Regel. Der Kunde darf seinen Frisör nicht nach seinem Nachweis fragen. Zwar ist die Frage danach nicht verboten, eine Antwort kann aber nur freiwillig gegeben werden.

Werden in einem Fotostudio körpernahe Dienstleistungen erbracht?

In Fotostudios werden keine körpernahen Dienstleistungen erbracht. Auch der Schneider, der Augenoptiker, der Hörakustiker und der Orthopädietechniker verrichtet laut Handwerkskammer keine körpernahe Dienstleistung im Sinne des Infektionsschutzgesetztes, obwohl es dort zu Körperkontakt kommen kann. In diesen Betrieben gelten daher keine besonderen Bestimmungen für Kunden, allerdings nur so lange dort keine Handelswaren verkauft werden. Ist das der Fall, gilt für Kunden 2G und für Beschäftigte 3G am Arbeitsplatz. Übrigens auch dann, wenn der Fotograf seiner Tätigkeit in einem Bereich nachgeht, in dem 2G gilt.

Was gilt beim Zahnarzt?

In Zahnarztpraxen gelten keine Zugangsbeschränkungen, obwohl es dort zu engem Kontakt ohne Mundschutz kommen kann. Gleiches gilt bei Hals-Nasen-Ohren-Ärzten. Die Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns will das ändern und fordert, dass für Patienten von Zahnarztpraxen die 3G-Regel eingeführt wird.

Ähnlich wie die Zahnarztpraxis selbst, darf auch der Patient keinen Nachweis von seinem Zahnarzt oder Mitarbeitern verlangen. Wie an allen Arbeitsplätzen gilt für Mitarbeiter auch hier die 3G-Regel.

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